Mittwoch, 29. April 2009

Unverschämte Anwälte

Wie bereits unter "Die öffentlich-rechtliche Namensnennung" berichtet, soll Herr Haselnuss nunmehr das Persönlichkeitsrecht des Herrn Stachelbeere achten. Zu diesem Zweck erhielt er ein höfliches Schreiben eines Anwalts, das neben einer Kostenote im Wesentlichen den Hinweis enthielt, der Klar-Name von Herrn Stachelbeere solle unkenntlich gemacht werden.

Für Herrn Haselnuss ist dies Anlass für einen seiner berühmten Ausbrüche von Empörung und Selbstmitleid. Vergessen ist die eigene Vorsicht, die ihn ursprünglich sehr wohl die Schreibweise "Herr Sxxxxxxx" verwenden ließ. Vergessen ist auch einiges vom Wissen, dass er sich im Rahmen seines Jura-Studiums angeeignet haben dürfte.

Herr S[tachelbeere] hat sich seit über zwei Jahren nicht über seine Namensnennung beschwert.

Vielleicht hatte er auf eine baldige Gerichtsentscheidung gehofft, welche die öffentlichen Anklagen des Herrn Haselnuss ad absurdum geführt hätte. Grundsätzlich gilt jedoch eine 3-Jahres-Frist für das Einbringen einer Klage.

Ich kann mir einfach nicht vorstellen, dass in diesem Lande die bloße Namensnennung eines Amtsträgers bereits eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellt. Wir leben in einer Demokratie!

Die "bloße Namensnennung" geschah jedoch im Zusammenhang mit einer einstellungswürdigen Strafanzeige. Ist es etwa Merkmal einer Demokratie, dass sich jeder Amtsträger öffentlichen Verdächtigungen auszusetzen hat?
Man könnte ja beispielsweise einen Spitzenkandidaten mitten im Wahlkampf öffentlich falsch verdächtigen - mit zu erwartendem Einfluss auf das Wahlergebnis. Ob eine derartige Manipulation im Sinne einer Demokratie wäre, ja von dieser sogar zu dulden? -Dies darf bezweifelt werden.

War die Frist zwischen wahrgenommener Verletzung und Abmahnung zunächst "zu lang", so ist nun jene zur Aufhebung der Verletzung "zu kurz":
Geradezu aufnötigend ist auch die Eile, zu der Sie mich mit Ihrer Zweitagefrist gezwungen haben!

Bei "ständigen Veröffentlichungen" über das Internet und Verletzungen des Persönlichkeitsrechts wären durchaus noch kürzere Fristen angebracht.

Was würde etwa Herr Haselnuss sagen, wenn jemand im Internet öffentlich behaupten würde, er habe ein Rundfunkempfanggerät bei sich zu Hause und würde dessen Anmeldung rechtswidrig unterlassen?
-Richtig, er würde wohl schnellstmöglich auf Entfernung dieser Verleumdung pochen. Bei geschätzten 5 Lesern pro Tag wäre diese Unterstellung nach 2 Tagen bereits bei 10 Personen angekommen. Der Ruf des Herrn Haselnuss würde dementsprechend empfindlich leiden! Viel angemessener wäre somit die Entfernung nach nur 12 Stunden.

Dennoch findet Herr Haselnuss Gefallen an dieser 2-Tages-Frist und setzt dem unverschämten Anwalt nun seinerseits eine solche Frist. Er will von von diesem über das Persönlichkeitsrecht beraten und hierzu mit Paragrafen und Urteilen versorgt werden.

Ich fordere Sie deshalb auf, Ihre Abmahnung umgehend formell zurückzunehmen oder mir nachvollziehbare Rechtsgrundlagen mitzuteilen, die diese Abmahnung und Ihre Drohungen mit empfindlichen Übeln rechtfertigen.

Sollte diese Frist fruchtlos verstreichen, werde ich im Rahmen des Art. 17 GG von den dafür zuständigen Behörden prüfen lassen, ob Sie, Herr Xxxx, sich der Nötigung gem. § 240 StGB schuldig gemacht haben und Ihr Mandant, Herr S[tachelbeere], der Anstiftung zur Nötigung.

Soso, wer innerhalb von 2 Tagen die "Erbringung einer Leistung" verlangt, macht sich der Nötigung verdächtig? Dies würde im Umkehrschluss aber ebenso Herrn Haselnuss der Nötigung verdächtig machen, schließlich tut er genau dasselbe!

Offenbar kam Herr Haselnuss in einem seltenen Moment der Einsicht zum selben Schluss - und unterließ die Anzeigeerstattung wegen Nötigung!

Stattdessen versuchte er, sich bei der Rechtsanwaltskammer Beratung für den vorliegenden Fall zu beschaffen. Es ging wiederum um die "kurze Frist" des unverschämten Anwalts:

In so einer kurzen Zeit ist weder ein geeigneter Rechtsanwalt zu finden, noch kann sich dieser fristgerecht sachgemäß dazu äußern, ob der Mandant sich zu unterwerfen hat oder nicht. Vielleicht mag so ein Vorgehen nicht im strafrechtlichen Sinne „Nötigung“ sein, so soll es doch vermutlich gleichwohl den Angeschriebenen dazu *nötigen*, unüberlegt zu handeln.

Nun Herr Haselnuss, es gäbe da noch eine ganz andere, durchaus wohlüberlegte Möglichkeit: Man unterlässt vorläufig die beanstandeten Äußerungen und wartet mit der Abgabe der Unterlassungserklärung zu, bis man von kompetenter Seite ausführlich beraten wurde.

Weiters beklagt sich Herr Haselnuss:
Herr Xxxx untersagt mir, auch nur „auszugsweise“ aus seiner Abmahnung zu zitieren. Ich soll also aus seiner Sicht still vor mich hinleiden und darf die Öffentlichkeit über den Vorfall nicht unterrichten.

Ein wörtliches Zitat ist gleichbedeutend mit inhaltlicher Unterrichtung? Das eine schließt das andere keineswegs aus, wenngleich ein Zitat die Glaubwürdigkeit des persönlichen Berichts erhöht.

Und ja, Herr Haselnuss will gefälligst öffentlich vor sich hinleiden dürfen! Allein dies wird seiner extrovertierten Persönlichkeit gerecht!

2 Kommentare:

  1. Herr Haselnuss leistet hier einen völligen Offenbarungseid seiner Unkenntnis. Hier nur ein Bruchteil der für jedermann im Netz zugänglichen Informationen:
    - Eine Frist von zwei Werktagen bei Abmahnungen ist üblich und entspricht gängiger Praxis.
    - Eine Nötigung kann nur vorliegen, wenn man auch tatsächlich gegen seinen Willen zu einem Verhalten gezwungen wurde. Das liegt hier aber gar nicht vor.
    - Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts stellt kein widerrechtliches Mittel dar und ist ein elementares Recht eines jeden Bürgers.
    - Ein Zitatrecht existiert nicht. In jedem Einzelfall muss geprüft werden, ob man zitieren darf.
    - Grundrechte sind lediglich Abwehrrechte gegen Zensur des Staates. Ansonsten müssen sie gegen andere Rechte abgewogen werden.
    - "Journalist" ist kein geschützter Begriff. Jeder ist "Journalist". Das gibt niemanden ein Recht auf "Aufklärungsarbeit" oder ein grundlegendes Offenlegungsrecht.
    - Im vorliegenden Fall könnte das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Herrn Stachelbeere dem Mitteilungsdrang des Herrn Haselnuss übergeordnet sein
    Das alles sollte Herr Haselnuss wissen, wenn er denn tatsächlich über so profunde Kenntnisse der Juristerei verfügen oder einfach mal googlen würde...

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  2. Langsam glaube ich, das Jura-Studium war für Herrn Haselnuss nur eine Alibi-Aktion (Ich benötige Daten über die GEZ für wissenschaftliche Zwecke!!!).

    Darüber hinaus ist das Abfassen einer Bachelor-Arbeit noch lange nicht mit dem gleichnamigen Titel gleichzusetzen - diese Vermutung könnte somit voreilig gewesen sein!

    Was seine "Presse"-Eigenschaft anbelangt: Was ist das für ein Journalist, der auschließlich in eigener Sache Berichterstattung liefert? Für seriösen Journalismus gilt immer noch das Gebot der Unparteilichkeit.

    Wenn Herr Haselnuss sein betretenes Schweigen fortsetzt, werde ich einmal den Studienplan der Uni Hamburg begutachten. An Hand der Vorlesungen lässt sich sicher nachweisen, dass er die Universtität (wenn überhaupt) nur zur Nutzung der Computerräume betreten haben kann.

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