Freitag, 26. Juni 2009

Exkurs: Die Zwangs- oder Pflichtanmeldung

In den Verfahren Stachelbeere-Haselnuss kam sie mehrfach zur Sprache - die Zwangsanmeldung, das unbekannte Wesen. Viele haben den Begriff schon einmal gehört, aber die wenigsten wissen, was damit tatsächlich gemeint ist.

Auch der anerkannte GEZ-Kritiker Haselnuss stocherte mit seiner Strafanzeige wegen "Computerbetrugs, Urkundenunterdrückung et al." etwas hilflos im Trüben, als er dem Wesen der Zwangsanmeldung auf den Grund gehen wollte. Herr Stachelbeere erbarmte sich der Haselnuss leider nicht - und sprach vor dem Verwaltungsgericht Hamburg lediglich von einer Anmeldung durch die GEZ.

Nach lebhafter Recherche in Diskussionsforen, in denen sich sowohl Gebührenpflichtige wie auch Gebührenzahlende austauschen, vermag ich als Agent der Gegenmacht etwas Licht ins Dunkelreich der Zwangsanmeldung bringen.

So ist die Anmeldung von Rundfunkgeräten kein Verwaltungsvorgang - es ist nur eine formalisierte Zuordnung von Runkfunkteilnehmerschaft und Rechnungsadresse. Die Rundfunkteilnehmerschaft ergibt sich gemäß dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag allein durch Bereithalten eines empfangsbereiten Geräts.

Sobals also ein Bürger ein Rundfunkgerät in den eigenen Wänden bereithält, müsste er dies aus freien Stücken seiner zuständigen Landesrundfunkanstalt (LRA) zur Kenntnis bringen. Die GEZ fungiert hier als zentrale Postannahmestelle für solche Mitteilungen.

Nun soll es bisweilen Personen geben, die aus Gewissens- oder auch Habgiergründen eine solche Kontaktaufnahme mit der GEZ scheuen. Diese Personen sind ebenso Rundfunkteilnehmer wie all jene, die an die GEZ Geld überweisen. Der einzige Unterschied ist, dass ihre Rundfunkteilnehmer-Eigenschaft der GEZ unbekannt ist, und somit auch keine Gebühren von ihnen eingezogen werden können.

In manchen Fällen erlangt ein Beauftragter der GEZ Kenntnis von einem Rundfunkteilnehmer (dieses Wort impliziert bereits, dass Rundfunkgeräte bereitgehalten werden!), welcher seine Teilnehmereigenschaft nicht preisgeben will. Das heißt, der Rundfunkteilnehmer erklärt auch auf Drängen des Beauftragten nicht, dass und wieviele Empfangsgeräte er denn bereithält.

Sollte der Beauftragte jedoch "tatsächliche Anhaltspunkte" für das Vorhandensein eines gebührenpflichtigen Geräts haben, so wird er sich diese notieren. Etwa:

"Teilnehmer prahlt vollmundig mit seinem neuen Flachbildfernseher und beschwert sich wortreich, dass dessen HD-Darstellung von den Sendern des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht ausgereizt wird."

Anhand solcher Anhaltspunkte kann der Beauftragte nun einen Besuchsbericht an die zuständige LRA abschicken. Dort werden die Anhaltspunkte auf ihre Tatsächlichkeit überprüft - durch sach- und rechtskundige Mitarbeiter. Endet diese Überprüfung positiv (für den Rundfunkteilnehmer vielleicht eher negativ), wird sie tatsächlich in die Wege geleitet: Die "Zwangsanmeldung", die mit korrekter Bezeichnung "Pflichtanmeldung" heißt.

Warum aber ist diese Form der Anmeldung auch ohne Unterschrift des Rundfunkteilnehmers gültig? Eine herkömmliche Anmeldung muss zwingend unterschrieben werden - jedoch nicht, weil sie ein Vertrag wäre. Die Unterschrift soll lediglich einem Missbrauch nach dem Motto "so ich melde jetzt Herrn Haselnuss an" vorbeugen. Mit seiner Unterschrift bestätigt der Teilnehmer, dass er die alleinige Verantwortung für die Anmeldung übernimmt.

Für Herrn Haselnuss wurde -zusätzlich zu seiner Pflichtanmeldung- auch eine Scherzanmeldung verfasst. Anhand der gefälschten Unterschrift war sie jedoch leicht als solche zu erkennen und fand über das Gerichtsverfahren hinaus keine Beachtung.

Die Pflichtanmeldung wird dagegen durch die LRA persönlich überprüft - vor allem unter dem Aspekt, ob die ihr zu Grunde liegenden "tatsächlichen Anhaltspunkte" einem Prozess vor dem Verwaltungsgericht standhalten würden. Im Einzelfall des Herrn Haselnuss hatte sich Herr Stachelbeere -in der ersten Instanz- geirrt, da ihm seine Lebenserfahrung einen Streich gespielt hatte.

Darum also ist eine Pflichtanmeldung gleichbedeutend mit einer unterschriebenen Eigenanmeldung - und stellt somit auch keinen Straftatbestand dar.

2 Kommentare:

  1. Zitat:

    "Für Herrn Haselnuss wurde -zusätzlich zu seiner Pflichtanmeldung- auch eine Scherzanmeldung verfasst. Anhand der gefälschten Unterschrift war sie jedoch leicht als solche zu erkennen und fand über das Gerichtsverfahren hinaus keine Beachtung.

    Die Pflichtanmeldung wird dagegen durch die LRA persönlich überprüft - vor allem unter dem Aspekt, ob die ihr zu Grunde liegenden "tatsächlichen Anhaltspunkte" einem Prozess vor dem Verwaltungsgericht standhalten würden. Im Einzelfall des Herrn Haselnuss hatte sich Herr Stachelbeere -in der ersten Instanz- geirrt, da ihm seine Lebenserfahrung einen Streich gespielt hatte."

    Das ist der größte Unfug den ich je gelesen hab!
    Der Verfasser schreibt doch selber, dass die Zwangsanmeldung nur aus Verdacht ohne klare Beweise erstellt wurde, was mir höchst illegal erscheint. Und die Zeile mit dem "Scherzbrief" kann ich einfach nicht verstehen wo der Scherz bleiben soll... Anscheinend nur seitens der GEZ ein Scherz, aber für den Empfänger ein Schock. Ich finde es sehr fraglich, wieso der Scherzbrief vor Gericht keine Bedeutung bekommen, obwohl eine gezielt Irreführung beabsichtigt war.

    Für mich wirkt der gesamte Blogpost eine billige Masche seitens der GEZ selber ihre Stellung "legal" aussehen zu lassen.

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  2. Jeder ausreichend unverschämte Mensch kann Herrn Haselnuss mit dessen Realdaten für 10 Jahre rückwirkend anmelden. Das ist für Herrn Haselnuss natürlich ärgerlich, der Urheber lacht sich jedoch ins Fäustchen über seinen "gelungenen" Streich. -Das ist mit "Scherzanmeldung" gemeint.

    Die GEZ kann grundsätzlich nichts dafür, dass es unverschämte Menschen gibt, die fremde Unterschriften fälschen. Daher kann man die GEZ für eine Anmeldung aus unbefugter Hand auch nicht haftbar machen.

    Übrigens ist der Standpunkt der GEZ so lange legal, wie nicht durch ein Verwaltungsgericht das Gegenteil festgestellt wird. Bis dato ist die Rechtmäßigkeit der Haselnuss'schen Pflichtameldung nicht abschließend geklärt!

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